§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein wurde als Abteilung der Turngemeinde 1920 gegründet. Er trägt den Namen TURNGEMEINDE 1846 WORMS-HOCKEY- e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Worms.

3. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

4. Das Vereinsemblem ist ein viergeteilter Kreis in den Farben rot-weiß ,umgeben von einem schwarzen Ring in dem in weißer Farbe der Name des Vereins steht.

5. Der Verein ist nebengeordneter Verein der Turngemeinde 1846 Worms e.V.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Ausübung des Hockeysports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch einen regelmäßigen Spielbetrieb einschließlich sportlicher Jugendpflege.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein dient durch seine Tätigkeit der Gesunderhaltung und dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung. Er fühlt sich unter Abwägung der Interessen des Sports dem Schutz und der Pflege der Umwelt verpflichtet.

8. Der Verein hat das Recht, für Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen. Er kann dieses Recht auf die Mediengesellschaft des rheinland-pfälzischen Sports oder auf andere Vertragspartner übertragen.

§ 3 Vereinsämter
1. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen und des Hockeybezirksverbandes Rheinhessen und damit des Deutschen Sportbundes und erkennt für sich und seine Mitglieder deren Statuten an.

2. Der Verein kann den zuständigen Landes- und Fachverbänden die Vereinsgewalt über seine Mitglieder übertragen, soweit es erforderlich ist, um Verstöße gegen bestimmte Vorschriften oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Sportlichkeit verfolgen und durch disziplinarische Maßnahmen ahnden zu können.

§ 5 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an als

1.ordentliche Mitglieder natürliche Personen, die das 18. Lebensjahrvollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.

2. jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.

3. Ehrenmitglieder, die als verdiente Mitglieder den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Über ihre Ernennung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe des Namens, Alters, Anschrift und Berufs an den Vereinsvorstand zu richten. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Nach Zahlung der Aufnahmegebühr und mindestens eines Monatsbeitrages gilt die Aufnahme rückwirkend auf das Datum der Beitrittserklärung als vollzogen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind mit Erwerb der Mitgliedschaft gleichzeitig Mitglied der Turngemeinde 1846 Worms e.V.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins und der Turngemeinde 1846 Worms e.V. zu benutzen und an den Trainings- und Übungsstunden unter Aufsicht der Übungsleiter teilzunehmen, sofern dadurch der Trainingsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

5. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Die Mitglieder sind zur pfleglichen Behandlung der Sportanlagen und -geräte, die der Verein nutzt, verpflichtet. Soweit der Verein durch das Verschulden eines Mitglieds einen Schaden erleidet, haftet ihm der Betreffende.

7. Der Verein ist berechtigt, die durch den Aufnahmeantrag bekanntgewordenen Daten satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder, die dies nicht gestatten, haben dies unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Beiträge
1. Beiträge sind Bringschulden und im voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt nur im Lastschrifteinzugsverfahren.

2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1.1. Tod
1.2. Freiwilligen Austritt
1.3. Ausschluss

2. Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres (§ 1 Abs.6) zulässig und muss dem Vorstand bis spätestens 30.9. (Zugang der Austrittserklärung) schriftlich erklärt werden. Der Austretende hat daher bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Beiträge voll zu entrichten.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

4. Ausschlussgründe sind insbesondere
4.1. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
4.2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
4.3. Zahlungsrückstand von mindestens drei Monatsbeiträgen.


§ 10 Vereinsorgane
1. Der Verein wird durch seine Organe geleitet.

2. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

3. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einsetzen.

4. Ständiger Ausschuss ist der Wirtschaftsausschuss.

5. Kontrollorgane des Vereins sind die Rechnungsprüfer.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre bis zum 30. Juni vom Vorstand einberufen.

2. Soweit die Interessen des Vereins es erfordern, können auf Beschluss des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

3. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vor Abhaltung schriftlich oder durch Anzeige in der „Wormser Zeitung“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen, Anträge zur Änderung der Satzung bis 31.12. des Vorjahres vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich bei der oder dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
1.1 die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung
1.2 die Entlastung des Vorstandes
1.3 die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.4 die Genehmigung des Haushaltsplans
1.5 die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
1.6 Satzungsänderungen
1.7 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
1.8 die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Erst danach entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3. Vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes wird aus der Versammlung ein Interimsvorsitzender gewählt. Auf Antrag aus der Versammlung lässt er über die Entlastung des Vorstandes abstimmen. Wird die Entlastung des Vorstandes einheitlich durchgeführt, sind alle Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen.

4. Bei einer Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.

5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wird von einem der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, so erfolgt die Stimmabgabe mittels Stimmzettel.

6. Die Wahl nicht anwesender Mitglieder ist zulässig, wenn dem Versammlungsleiter die schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl vorliegt.

7. Über alle Versammlungen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter oder einem Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen sind.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schatzmeister
1.4 dem Geschäftsführer
1.5 dem Ressortleiter Jugend
1.6 dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
1.7 dem Ressortleiter Wirtschaftsbetrieb
1.8 dem Ressortleiter Marketing
1.9 dem Ressortleiter Sportgerätebeschaffung

2. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung nach Bedarf eine Erhöhung oder Verminderung der Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorschlagen.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

4. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht ein anders Vereinsorgan zuständig ist.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

6. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis nur dann tätig, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes im ganzen verhindert ist.

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

§ 14 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann jederzeit zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einsetzen. Die jeweilige Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus der Aufgabenstellung.

2. Ausschussvorsitzender muss ein Mitglied des Vorstands sein.

§ 15 Rechnungsprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jeder Wahlperiode zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Rechnungslegung und die Vereinskasse werden bis spätestens vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.

3. Die Rechnungsprüfer haben dabei das Recht zur jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine ohne Mitwirkung des Vorstandes fest. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen -sofern die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung festgestellt wurde- die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Haftpflicht
1. Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sach- oder Vermögensschäden auf eigenen oder fremden Sportstätten oder Baulichkeiten haftet der Verein nicht.

2. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eines über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert.

§ 17 Auflösung
1. Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür eingerufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder seine Auflösung beschlossen werden. Die Durchführung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins entspricht § 11 Abs.3 und 4 der Satzung. Hierbei sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

2. Kommt ein solcher Beschluss zustande oder tritt die Auflösung ohne einen solchen Beschluss ein, so fällt das Vereinsvermögen an die Turngemeinde 1846 Worms e.V . Es muss dann zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke Verwendung finden. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1.3.2002 mit Zustimmung des Gesamtvorstandes der Turngemeinde 1846 Worms e.V. vom 4.3.2002 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 29.4.2002 in Kraft.

§ 11 Abs.1 der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.3.2010 mit Zustimmung des Gesamtvorstandes der Turngemeinde 1846 Worms e.V. vom 6.5.2010 beschlossen und mit Eintragung ins Vereinsregister am 20.10.2010 in Kraft getreten.